Die Antwort der Staatsanwaltschaft München vom 13.11. lautet:
 

von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens  habe ich mit
Verfügung  vom 10.11.2000 gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung
abgesehen.

                                        Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung ist ein Ermittlungsver-
fahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn
hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese
müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich
erscheinen lassen, daß eine verfolgbare Straftat vorliegt. Dies
ist hier nicht der Fall.

Der vom Anzeigeerstatter zitierte Wortlaut aus dem vom
Beschuldigten verfaßten  Artikel in der Süddeutschen Zeitung
vom 6.10.2000 läßt sich nicht unter den Tatbestand der
Volksverhetzung subsumieren.

Die Formulierung des Beschuldigten läßt in keiner Weise eine
feindselige Haltung gegenüber dem serbischen Volk erkennen. Von
"Aufstachelung zu Haß" i.S.d. § 130 Abs. 1 StPO kann kei-
ne Rede sein. Der Artikel greift auch nicht das Menschsein der
Serben als solches an. Ein Angriff auf die Menschenwürde i.S. d.
§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist deshalb auch nicht erkennbar.
 

Hochachtungvoll
 

gez. Stern
Oberstaatsanwalt

Natürlich frage ich mich, ob die Staatsanwaltschaft in München ebenfalls keine feindselige Haltung erkennen kann, würde Münch in bezug auf den Algerienkrieg schreiben: "Dieses französische Volk war auf Jahre fest verbunden mit de Gaulle ... Es hat sich berauscht an seiner Rhetorik des Rassenhasses ... es hat sich auch willig und allzu gern dem grossfranzösischen Traum hingegeben."

Die Fragestellung läßt sich durchdeklinieren mit dem israelischen oder belgischen Volk. Eine rechtliche Klärung erfolgt nun leider nicht - denn Herr Stern erkennt etwas nicht.

"in keiner Weise eine feindselige Haltung"

Und die Fragestellungen des BVerfG nach Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (im Gesetzestext: tatsächliche Anhaltspunkte) werden vom Staatsanwalt hier nicht abgeprüft wie folgt:
a) gab es eine Rhetorik des Rassenhasses?
b) hat sich das Volk daran berauscht?
c) sind diese Tatsachenbehauptungen also wahr oder unwahr, bewußt usw..

Es reicht, daß der Staatsanwalt nicht "erkennt" und "keine Rede sein kann".

Ja dann habe ich mich wohl geirrt.