von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens habe ich mit
Verfügung vom 10.11.2000 gemäß § 152
Abs. 2 Strafprozeßordnung
abgesehen.
Gründe:
Gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung ist ein
Ermittlungsver-
fahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn
hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Diese
müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich
erscheinen lassen, daß eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Dies
ist hier nicht der Fall.
Der vom Anzeigeerstatter zitierte Wortlaut aus dem vom
Beschuldigten verfaßten Artikel in der Süddeutschen
Zeitung
vom 6.10.2000 läßt sich nicht unter den Tatbestand der
Volksverhetzung subsumieren.
Die Formulierung des Beschuldigten läßt in keiner Weise
eine
feindselige Haltung gegenüber dem serbischen Volk erkennen.
Von
"Aufstachelung zu Haß" i.S.d. § 130 Abs. 1 StPO kann
kei-
ne Rede sein. Der Artikel greift auch nicht das Menschsein der
Serben als solches an. Ein Angriff auf die Menschenwürde i.S.
d.
§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist deshalb auch nicht erkennbar.
Hochachtungvoll
gez. Stern
Oberstaatsanwalt
Natürlich frage ich mich, ob die Staatsanwaltschaft in München ebenfalls keine feindselige Haltung erkennen kann, würde Münch in bezug auf den Algerienkrieg schreiben: "Dieses französische Volk war auf Jahre fest verbunden mit de Gaulle ... Es hat sich berauscht an seiner Rhetorik des Rassenhasses ... es hat sich auch willig und allzu gern dem grossfranzösischen Traum hingegeben."
Die Fragestellung läßt sich durchdeklinieren mit dem israelischen oder belgischen Volk. Eine rechtliche Klärung erfolgt nun leider nicht - denn Herr Stern erkennt etwas nicht.
"in keiner Weise eine feindselige Haltung"
Und die Fragestellungen des BVerfG nach Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen
(im Gesetzestext: tatsächliche Anhaltspunkte) werden vom Staatsanwalt
hier nicht abgeprüft wie folgt:
a) gab es eine Rhetorik des Rassenhasses?
b) hat sich das Volk daran berauscht?
c) sind diese Tatsachenbehauptungen also wahr oder unwahr, bewußt
usw..
Es reicht, daß der Staatsanwalt nicht "erkennt" und "keine Rede sein kann".
Ja dann habe ich mich wohl geirrt.