Folter salonfähig?
Zum Versuch, den Art. 1 unseres Grundgesetzes umzustoßen, kann es nur schärfsten Protest geben. Unantastbar ist sie, die Würde des Menschen. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Denn darum geht es , und nicht um "Rechtsgut contra ein höherwertiges Rechtsgut". Der Art. 1 GG steht nicht zur Disposition, zur Abwägung zur Verfügung.
Als erstes sollte sich ein Richterbund von Subjekten trennen, die, "gesundes Volksempfinden mimend", mit dem Berufsstand Richter nichts gemein haben. Sofort. Weitere Maßnahmen sollten folgen ... 
Betreff: L e s e r b r i e f 
Absender: René Schneider 
Empfänger: leserbriefe@tagesspiegel.de 
Datum: 20. Feb 2003 13:55 
 

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René Schneider | Breul 16 | 48143 Münster | Telefon (02 51) 3 99 71 61 
Internet: http://www.schneider-institute.de 
Leserbrief zur URL: http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/20.02.2003/446413.asp 

Der Vorsitzende des Deutschen Richterbunds, Geert Mackenroth, hält Folter durch die Polizei für zulässig. Damit disqualifiziert er sich als Richter und sollte selbst wegen Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) angeklagt werden. Vgl.: http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/stgb/__111.html 

A u ß e r d e m 

wird auf das »Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe« (UN-Folterkonvention) vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II S. 246), 

die »Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten« 
(Menschenrechtskonvention - MRK) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685 und 953 mit späteren Änderungen) - URL: http://book.coe.fr/conv/de/ui/frm/f5a-d.htm

und die  »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte« 
in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 beschlossenen Fassung - URL: http://www.uno.de/menschen/menschenrechte/udhr.htm
Internationale Quelle: Resolution 217 (III) Universal Declaration of Human Rights 
in: United Nations, General Assembly, Official Records third Session (part I) Resolutions (Doc. A/810) S. 71 

h i n g e w i e s e n : 

Artikel 3 MRK. [Verbot der Folter] Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 

Artikel 5 AMR. [Verbot der Folter] Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 

Artikel 1 UN-Folterkonvention. [Definition der Folter] (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhendem Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. 

Gez. René Schneider 

mehr Hintergrundinfos von Ulla Jelpke:
http://www.jungewelt.de/2003/03-04/003.php
Was bei der FR in ein und denselben Artikel passt
(28,1,03: "Plavsic macht Milosevic für Gräuel verantwortlich"):
"Die Vorwürfe gegen Plavsic beziehen sich auf ... die organisierte Folterung und Ermordung der dortigen nichtserbischen Bevölkerung vom Sommer 1991 bis zum Winter 1992."...
"Ihr schriftliches Schuldbekenntnis kann aber als Beweis im Prozess gegen Milosevic zugelassen werden.
... hat die Anklage mehrere Sachverhalte angeführt, die sie als mildernde Umstände für Plavsic gelten lässt, ... und sogar ihr "guter Charakter"."
(Danke, Herr Kaufmann.für diesen Einblick in die den Haager Menschenliebe und ihre Apologeten in Deutschland)
(c) Andreas Hauß http://www.medienanalyse-international.de/index1.html