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DER GENERALBUNDESANWALT

BEIM BUNDESGERICHTSHOF

r Der Generalbundesanwalt # Postfach 27 20 # 76014 Karlsruhe

Herrn
Andreas Hauß
Bachstraße 16

79232 March

L
 
 
Aktenzeichen

3 ARP . . .
(bei Antwort bitte angeben)

Bearbeiter/in

Oberstaatsanwalt beim BGH Grotz

(0721) 

81 91-133 

Datum

22.03.2002


 
 
 
 
 
 
Betrifft:
 
Ihre Strafanzeigen vom 29. September 2000 und 7. März 2001 gegen Bundes
kanzler Schröder u.a.
wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges u.a.

 

Sehr geehrter Herr Hauß,
 

auf Ihre Strafanzeige habe ich den Sachverhalt geprüft. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer in die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts fallenden Straftat sind nicht gegeben.
 

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Angriffskriegs" nach § 80 StGB darf ich zunächst voll inhaltlich auf das hiesige Schreiben vom 15. März 1999 Bezug nehmen.
 

Soweit Sie im Übrigen darlegen, dass aus zwischenzeitlich bekannt gewordenen Meldungen hervorgehe, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sogenannte humanitäre Intervention nicht vorgelegen hätten, so ist folgendes zu bemerken:
 

Die Bewertung der Frage, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um eine humanitäre Intervention zu rechtfertigen, obliegt in erster Linie dem für die Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Organe. Es kann insoweit nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, jenseits rechtlich normierter Vorgaben in diesem Bereich ihre Einschätzung an die Stelle der Bewertungen und Erwägungen der zuständigen politischen Organe des Bundes zu setzen. Insoweit ist es der Staatsanwaltschaft auch grundsätzlich verwehrt, auf
 
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der Grundlage von isolierten Äußerungen einzelner Persönlichkeiten, Veröffentlichungen in den Medien oder öffentlichen Bekundungen Einzelner die politische Entscheidung der Bundesregierung zu hinterfragen. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - die Voraussetzungen für eine humanitäre Intervention offensichtlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorgelegen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

X

(Grotz)